814.01.2
CH-AR
Art. 20 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Abrechnung a) Verrechnung an Dritte
V. Finanzierung
Art. 20 Schadenwehrverordnung · Abrechnung a) Verrechnung an Dritte
1. Die Einsatzkosten, einschliesslich Kosten von Dritten, werden in der Regel durch diejenige Gemeinde in Rechnung gestellt, in der das Ereignis entstanden ist.
2. Die Forderungen sind dem Verursacher in Verfügungsform zu eröffnen.