Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814.01.2 CH-AR

Art. 18 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Kosten für Betrieb, Übungen sowie Aus- und Weiterbildung

V. Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Schadenwehrverordnung · Kosten für Betrieb, Übungen sowie Aus- und Weiterbildung

1. Die Gemeinden tragen gemeinsam die Kosten für Betrieb und Übungen.

2. Übungen in der Standortgemeinde des regionalen Stützpunktes und Übungen der Ortsfeuerwehren sind nicht Bestandteil der gemeinsamen Betriebskostenrechnung.

3. Die Assekuranz übernimmt die Kurskosten der Kader der regionalen Stützpunkte und der Ortsfeuerwehren.

4. Die Entschädigungen richten sich nach dem Tarif: Entschädigungen für Einsätze.

← Art. 17 Schadenwehrverordnung Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Zuständigkeiten a) Chemiewehr Kanton St.Gallen Art. 19 Schadenwehrverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →