814.01.2
CH-AR
Art. 18 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Kosten für Betrieb, Übungen sowie Aus- und Weiterbildung
V. Finanzierung
Art. 18 Schadenwehrverordnung · Kosten für Betrieb, Übungen sowie Aus- und Weiterbildung
1. Die Gemeinden tragen gemeinsam die Kosten für Betrieb und Übungen.
2. Übungen in der Standortgemeinde des regionalen Stützpunktes und Übungen der Ortsfeuerwehren sind nicht Bestandteil der gemeinsamen Betriebskostenrechnung.
3. Die Assekuranz übernimmt die Kurskosten der Kader der regionalen Stützpunkte und der Ortsfeuerwehren.
4. Die Entschädigungen richten sich nach dem Tarif: Entschädigungen für Einsätze.