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814.01.2 CH-AR

Art. 17 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Einsatzkosten

V. Finanzierung
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Art. 17 Schadenwehrverordnung · Einsatzkosten

1. Die Einsatzkosten werden dem Verursacher gemäss Tarif für die Schadenbekämpfung verrechnet.

2. Nicht gedeckte Einsatzkosten gehen zu Lasten der gemeinsamen Betriebsrechnung. Es werden die Selbstkosten vergütet.

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