814.01.2
CH-AR
Art. 17 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Einsatzkosten
V. Finanzierung
Art. 17 Schadenwehrverordnung · Einsatzkosten
1. Die Einsatzkosten werden dem Verursacher gemäss Tarif für die Schadenbekämpfung verrechnet.
2. Nicht gedeckte Einsatzkosten gehen zu Lasten der gemeinsamen Betriebsrechnung. Es werden die Selbstkosten vergütet.