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814.01.2 CH-AR

Art. 16 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - c) Ortsfeuerwehr

IV. Ausbildung
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Art. 16 Schadenwehrverordnung · c) Ortsfeuerwehr

1. Die Ortsfeuerwehr ist verantwortlich für die Ausbildung der Mannschaft im Bereich Ölwehr.

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