814.01.2
CH-AR
Art. 14 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Zuständigkeit a) Assekuranzverwaltung
IV. Ausbildung
Art. 14 Schadenwehrverordnung · Zuständigkeit a) Assekuranzverwaltung
1. Die Assekuranzverwaltung ist für die Ausbildung der Kader für Öl- und Chemiewehreinsätze zuständig.
2. Der Besuch der angeordneten Kurse ist für alle aufgebotenen Personen obligatorisch.