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814.01.2 CH-AR

Art. 14 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Zuständigkeit a) Assekuranzverwaltung

IV. Ausbildung
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Art. 14 Schadenwehrverordnung · Zuständigkeit a) Assekuranzverwaltung

1. Die Assekuranzverwaltung ist für die Ausbildung der Kader für Öl- und Chemiewehreinsätze zuständig.

2. Der Besuch der angeordneten Kurse ist für alle aufgebotenen Personen obligatorisch.

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