814.01.2
CH-AR
Art. 13 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - b) Ölwehreinsatz
III. Alarmierung und Einsatz
Art. 13 Schadenwehrverordnung · b) Ölwehreinsatz
1. Die Einsatzleitung liegt bei der Ortsfeuerwehr.
2. Wird der regionale Stützpunkt beigezogen, übernimmt dieser die Einsatzleitung.