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814.01.2 CH-AR

Art. 13 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - b) Ölwehreinsatz

III. Alarmierung und Einsatz
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Art. 13 Schadenwehrverordnung · b) Ölwehreinsatz

1. Die Einsatzleitung liegt bei der Ortsfeuerwehr.

2. Wird der regionale Stützpunkt beigezogen, übernimmt dieser die Einsatzleitung.

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