Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814.01.2 CH-AR

Art. 10 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Alarmierung und Warnung der Bevölkerung

III. Alarmierung und Einsatz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Schadenwehrverordnung · Alarmierung und Warnung der Bevölkerung

1. Die rechtzeitige Alarmierung und Warnung der Bevölkerung erfolgt gemäss kantonalem Alarmdispositiv.

← Art. 9 Schadenwehrverordnung Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Zuständigkeiten a) Chemiewehr Kanton St.Gallen Art. 11 Schadenwehrverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →