814.01.2
CH-AR
Art. 10 Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Alarmierung und Warnung der Bevölkerung
III. Alarmierung und Einsatz
Art. 10 Schadenwehrverordnung · Alarmierung und Warnung der Bevölkerung
1. Die rechtzeitige Alarmierung und Warnung der Bevölkerung erfolgt gemäss kantonalem Alarmdispositiv.