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814.01.2 CH-AR

Verordnung über die Schadenwehr (Schadenwehrverordnung) - Zuständigkeiten a) Chemiewehr Kanton St.Gallen

25 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

I. Organisation

1. Die im Kanton St.Gallen eingerichteten Chemiewehrstützpunkte St.Gallen und Rorschach übernehmen auf dem Gebiet des Kantons Appenzell A.Rh.die Chemiewehreinsätze.

I. Organisation

1. Die drei Stützpunktfeuerwehren Herisau, Teufen und Heiden leisten im jeweiligen Bezirk bei kleineren Chemieereignissen den Einsatz selbständig und bei grösseren den Ersteinsatz.

2. Bei der Ölwehr leisten sie den Sekundäreinsatz für die Ortsfeuerwehr.

3. Der Einbezug des Bezirkes Oberegg von Appenzell Innerrhoden in den Bezirk Vorderland bleibt vorbehalten.

I. Organisation

1. Die Ortsfeuerwehr ist zuständig für Ölwehreinsätze und für erste Sicherungsmassnahmen im Chemiebereich.

II. Einsatzbereitschaft

1. Die regionalen Stützpunkte verfügen über ein Schadendienstfahrzeug und sind mit der notwendigen Grundausrüstung für den ersten Chemie- sowie für grössere Ölwehreinsätze ausgerüstet.

2. Die Einsatzausrüstung ist auf das Material der Chemiewehr des Kantons St.Gallen abzustimmen.

3. Ersatz und Ergänzung der Ausrüstung erfolgen durch die Assekuranzverwaltung, nach Absprache mit dem Amt für Umwelt und den regionalen Stützpunktkommandos.

II. Einsatzbereitschaft

1. Die Ortsfeuerwehren sind mit einem Notbesteck und Bindemittel für die Ölwehr ausgerüstet.

II. Einsatzbereitschaft

1. Die Assekuranzverwaltung besorgt den Einkauf von Verbrauchsmaterial wie Ölbindemittel, Gasfilter usw. Das Amt für Umwelt steht beratend zur Seite.

2. Den Gemeinden wird das Material zum Selbstkostenpreis abgegeben.

III. Alarmierung und Einsatz

1. Bei jedem Chemieereignis ist die Ortsfeuerwehr und der zuständige regionale Stützpunkt zu alarmieren.

2. Die Alarmierung der Chemiewehr des Kantons St.Gallen erfolgt in der Regel durch den regionalen Stützpunkt.

III. Alarmierung und Einsatz

1. Bei einem Ölwehreinsatz ist die Ortsfeuerwehr zu alarmieren.

2. Sie fordert bei Bedarf den regionalen Stützpunkt an.

III. Alarmierung und Einsatz

1. Das Aufgebot der übrigen Einsatz- und Fachkräfte erfolgt gemäss Alarmdispositiv der Kantonspolizei.

III. Alarmierung und Einsatz

1. Die rechtzeitige Alarmierung und Warnung der Bevölkerung erfolgt gemäss kantonalem Alarmdispositiv.

III. Alarmierung und Einsatz

1. Die Assekuranzverwaltung kann im Einvernehmen mit den regionalen Stützpunktkommandos Weisungen über den Pikettdienst erlassen.

III. Alarmierung und Einsatz

1. Die Einsatzleitung liegt beim regionalen Stützpunkt.

III. Alarmierung und Einsatz

1. Die Einsatzleitung liegt bei der Ortsfeuerwehr.

2. Wird der regionale Stützpunkt beigezogen, übernimmt dieser die Einsatzleitung.

IV. Ausbildung

1. Die Assekuranzverwaltung ist für die Ausbildung der Kader für Öl- und Chemiewehreinsätze zuständig.

2. Der Besuch der angeordneten Kurse ist für alle aufgebotenen Personen obligatorisch.

IV. Ausbildung

1. Der regionale Stützpunkt ist verantwortlich für die Öl- und Chemiewehrausbildung der Mannschaft.

2. Er hat periodisch Übungen mit den Ortsfeuerwehren des Bezirkes zu organisieren und daran teilzunehmen.

IV. Ausbildung

1. Die Ortsfeuerwehr ist verantwortlich für die Ausbildung der Mannschaft im Bereich Ölwehr.

V. Finanzierung

1. Die Einsatzkosten werden dem Verursacher gemäss Tarif für die Schadenbekämpfung verrechnet.

2. Nicht gedeckte Einsatzkosten gehen zu Lasten der gemeinsamen Betriebsrechnung. Es werden die Selbstkosten vergütet.

V. Finanzierung

1. Die Gemeinden tragen gemeinsam die Kosten für Betrieb und Übungen.

2. Übungen in der Standortgemeinde des regionalen Stützpunktes und Übungen der Ortsfeuerwehren sind nicht Bestandteil der gemeinsamen Betriebskostenrechnung.

3. Die Assekuranz übernimmt die Kurskosten der Kader der regionalen Stützpunkte und der Ortsfeuerwehren.

4. Die Entschädigungen richten sich nach dem Tarif: Entschädigungen für Einsätze.

V. Finanzierung

1. Zur Abgeltung der Leistungen für die Ortsfeuerwehren erhalten die regionalen Stützpunkte folgende Jahrespauschalen

a) Administration: Fr. 1 000.-

b) Übungs- und Einsatzplanung: Fr. 2 000.-

c) Materialwart: Fr. 3 000.-

d) Platzmiete Schadendienstfahrzeug: Fr. 2 500.-

2. Die Teilnahme an Übungen der Ortsfeuerwehren wird den regionalen Stützpunkten mit folgenden Jahrespauschalen abgegolten

a) Herisau: Fr. 2 500.-

b) Teufen: Fr. 1 500.-

c) Heiden: Fr. 2 500.-

3. Die Assekuranzverwaltung kann diese Entschädigungen den geänderten Verhältnissen anpassen.

V. Finanzierung

1. Die Einsatzkosten, einschliesslich Kosten von Dritten, werden in der Regel durch diejenige Gemeinde in Rechnung gestellt, in der das Ereignis entstanden ist.

2. Die Forderungen sind dem Verursacher in Verfügungsform zu eröffnen.

V. Finanzierung

1. Die regionalen Stützpunkte und die Ortsfeuerwehren erstellen jährlich zuhanden der Assekuranzverwaltung eine Abrechnung über Betriebskosten und vereinnahmte Einsatzentschädigungen.

2. Die Assekuranzverwaltung erstellt jährlich eine Gesamt-Betriebsrechnung.

3. Der verbleibende Nettoaufwand wird aufgrund der Einwohnerzahlen auf alle Gemeinden aufgeteilt.

V. Finanzierung

1. Die Differenz der Personalkosten zwischen Schadentarif und Soldtarif und die Grundgebühren der Einsatzmittel fliessen in die jährliche Gesamt-Betriebsrechnung.

2. Die Grundgebühren der Einsatzmittel, die der Kanton Appenzell A.Rh. angeschafft hat, fliessen in den Erneuerungsfonds.

VI. Schlussbestimmungen

1. Die Assekuranzkommission kann den Schaden- und Soldtarif gemäss Anhang 1 und 2 der Teuerung anpassen.

VI. Schlussbestimmungen

1. Die Assekuranzverwaltung erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen.

VI. Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung und die dazugehörenden Tarife (Anhang 1 und 2) treten am 1. Januar 1995 in Kraft.

2. Der bisherige Schadentarif vom 3. Mai 1985, erlassen durch die Gewässerschutzkommission von Appenzell A. Rh., ist aufgehoben.

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