814.01.1
CH-AR
Art. 4 Gebührentarif für die Feuerungskontrolle - Messgebühr: Öl- und Gasfeuerungen
Art. 4 Gebührentarif für die Feuerungskontrolle · Messgebühr: Öl- und Gasfeuerungen
1. Für ordentliche Messungen oder erste Nachmessungen von Öl- und Gasfeuerungen wird eine pauschale Gebühr von Fr. 55.- erhoben.
2. Für die Messung an Feuerungsanlagen, bei welchen der Betrieb über mehrere Stufen oder mit den beiden Brennstoffen Öl und Gas zu kontrollieren ist, werden folgende Zuschläge verrechnet
a) * pro zusätzlich zu messende Leistungsstufe des Brenners (2. Stufe, modulierend): Fr. 30.-
b) * für den zusätzlichen Brennstoff (Zweistoff-Anlage Öl/Gas): Fr. 55.-