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814.01.1 CH-AR

Art. 4 Gebührentarif für die Feuerungskontrolle - Messgebühr: Öl- und Gasfeuerungen

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Art. 4 Gebührentarif für die Feuerungskontrolle · Messgebühr: Öl- und Gasfeuerungen

1. Für ordentliche Messungen oder erste Nachmessungen von Öl- und Gasfeuerungen wird eine pauschale Gebühr von Fr. 55.- erhoben.

2. Für die Messung an Feuerungsanlagen, bei welchen der Betrieb über mehrere Stufen oder mit den beiden Brennstoffen Öl und Gas zu kontrollieren ist, werden folgende Zuschläge verrechnet

a) * pro zusätzlich zu messende Leistungsstufe des Brenners (2. Stufe, modulierend): Fr. 30.-

b) * für den zusätzlichen Brennstoff (Zweistoff-Anlage Öl/Gas): Fr. 55.-

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