Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814.01.1 CH-AR

Art. 3 Gebührentarif für die Feuerungskontrolle - Grundgebühr: Öl-, Gas- und Holzfeuerungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Gebührentarif für die Feuerungskontrolle · Grundgebühr: Öl-, Gas- und Holzfeuerungen

1. Zur Deckung der administrativen Kosten wird für sämtliche messpflichtigen Öl-, Gas- und Holzfeuerungen eine pauschale Grundgebühr für die ordentliche Feuerungskontrolle von Fr. 35.- erhoben.

2. Die Grundgebühr bei den der privaten Kontrolle unterstellten Anlagen wird beim privaten Kontrolleur erhoben.

3. Bei den übrigen Anlagen wird die Grundgebühr bei der Anlageeigentümerin oder bei dem Anlageeigentümer zusammen mit der Messgebühr gemäss Art. 4 bzw. Art. 4a erhoben.

← Art. 2 Gebührentarif für die Feuerungskontrolle Geltungsbereich Art. 4 Gebührentarif für die Feuerungskontrolle →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →