814.01.1
CH-AR
Art. 3 Gebührentarif für die Feuerungskontrolle - Grundgebühr: Öl-, Gas- und Holzfeuerungen
Art. 3 Gebührentarif für die Feuerungskontrolle · Grundgebühr: Öl-, Gas- und Holzfeuerungen
1. Zur Deckung der administrativen Kosten wird für sämtliche messpflichtigen Öl-, Gas- und Holzfeuerungen eine pauschale Grundgebühr für die ordentliche Feuerungskontrolle von Fr. 35.- erhoben.
2. Die Grundgebühr bei den der privaten Kontrolle unterstellten Anlagen wird beim privaten Kontrolleur erhoben.
3. Bei den übrigen Anlagen wird die Grundgebühr bei der Anlageeigentümerin oder bei dem Anlageeigentümer zusammen mit der Messgebühr gemäss Art. 4 bzw. Art. 4a erhoben.