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Art. 9 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Übertragung von Vollzugsaufgaben

1. Abschnitt: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - II. Allgemeine Zuständigkeiten
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Art. 9 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Übertragung von Vollzugsaufgaben

1. Für den Vollzug können die zuständigen Behörden öffentlichrechtliche Körperschaften, Private oder private Organisationen beiziehen. Diesen können namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen werden sowie die Kompetenz, die Behebung festgestellter Mängel zu verfügen. Die gängigen Ausstandsregeln finden Anwendung. Die zuständige Behörde erteilt den zum Vollzug beigezogenen Dritten Leistungsaufträge und überprüft periodisch deren Tätigkeit.

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