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Art. 89 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Referendum und Inkrafttreten

4. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 89 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Referendum und Inkrafttreten

1. Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt, unter Vorbehalt der Genehmigung von Art. 84 durch den Bundesrat, das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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