814.0
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CH-AR
Art. 88 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Übergangsbestimmung für laufende Verfahren
4. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 88 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Übergangsbestimmung für laufende Verfahren
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bewilligungspflichtigen Vorhaben, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden ist, materiell nach den neuen Vorschriften zu beurteilen.
2. Behörden, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, haben die bei ihnen hängigen Verfahren noch zu erledigen. Ein allfälliger Weiterzug richtet sich nach der neuen Zuständigkeitsordnung.