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Art. 87 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Anpassung an das neue Recht

4. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 87 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Anpassung an das neue Recht

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind widersprechende Bestimmungen in kantonalen oder kommunalen Erlassen aufgehoben; an ihrer Stelle gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2. Grundwasserschutzzonen-Reglemente, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt worden sind, bleiben bis zu ihrer Anpassung an die Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft. Die öffentliche Auflage der angepassten Reglemente hat bis spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

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