814.0
UGsGLPEELPA
CH-AR
Art. 85 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Strafbestimmungen
4. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 85 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Strafbestimmungen
1. Wer den bundesrechtlichen Vorschriften über den Umwelt- und Gewässerschutz, diesem Gesetz oder den darauf gestützen Verordnungen oder Verfügungen zuwiderhandelt, wird, soweit keine anderen Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Busse bis zu Fr. 100 000.- bestraft.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3. Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht sind sinngemäss anwendbar.
4. ...