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Art. 85 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Strafbestimmungen

4. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 85 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Strafbestimmungen

1. Wer den bundesrechtlichen Vorschriften über den Umwelt- und Gewässerschutz, diesem Gesetz oder den darauf gestützen Verordnungen oder Verfügungen zuwiderhandelt, wird, soweit keine anderen Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Busse bis zu Fr. 100 000.- bestraft.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3. Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht sind sinngemäss anwendbar.

4. ...

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