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Art. 84 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Anmerkung im Grundbuch

4. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 84 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Anmerkung im Grundbuch

1. Die für die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann Bedingungen und Auflagen auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers im Grundbuch anmerken lassen.

2. Auf Kosten des Kantons werden im Grundbuch ferner angemerkt die im Kataster der belasteten Standorte aufgeführten sowie die in einer rechtskräftigen Grundwasserschutzzone S liegenden Grundstücke.

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