Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814.0 UGsGLPEELPA CH-AR

Art. 83 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Ersatzvornahme

4. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 83 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Ersatzvornahme

1. Wird eine gestützt auf die eidgenössische oder kantonale Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung erlassene Verfügung nicht befolgt, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Pflichtigen ergreifen oder von Dritten durchführen lassen.

2. Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht ohne Eintragung im Grundbuch ein Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Belastungen vorgeht. Pfandrechte im Betrag von über 1'000 Franken stehen unter dem Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Dritter gemäss Art. 836 Abs. 2 ZGB.

3. Wenn nicht Gefahr im Verzug liegt, muss die Ersatzvornahme unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Angabe der zu erwartenden Kosten angedroht werden.

4. Vernachlässigt eine Gemeinde ihre Vollzugspflichten, verfügt an ihrer Stelle das sachlich zuständige Departement des Regierungsrates die erforderlichen Massnahmen.

← Art. 82 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Zweck und Geltungsbereich Art. 84 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →