Art. 83 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Ersatzvornahme
Art. 83 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Ersatzvornahme
1. Wird eine gestützt auf die eidgenössische oder kantonale Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung erlassene Verfügung nicht befolgt, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Pflichtigen ergreifen oder von Dritten durchführen lassen.
2. Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht ohne Eintragung im Grundbuch ein Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Belastungen vorgeht. Pfandrechte im Betrag von über 1'000 Franken stehen unter dem Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Dritter gemäss Art. 836 Abs. 2 ZGB.
3. Wenn nicht Gefahr im Verzug liegt, muss die Ersatzvornahme unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Angabe der zu erwartenden Kosten angedroht werden.
4. Vernachlässigt eine Gemeinde ihre Vollzugspflichten, verfügt an ihrer Stelle das sachlich zuständige Departement des Regierungsrates die erforderlichen Massnahmen.