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Art. 82 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Rechtsschutz

4. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 82 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Rechtsschutz

1. Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

2. Gegen Beschlüsse der Gemeinderäte kann beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben werden.

3. Die Koordination im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Baugesetz.

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