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Art. 81 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser

3. Abschnitt: Gewässerschutz - V. Bewilligungen
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Art. 81 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser

1. Die Gemeinde bewilligt die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser.

2. In folgenden Fällen ist das Amt für Umwelt zuständig

a) wenn nach Art. 80 eine kantonale Bewilligung erforderlich ist;

b) bei der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Materialien;

c) wenn es sich um die Versickerung einer erheblichen Menge nicht verschmutzten Abwassers handelt.

3. Wenn die Versickerung des Meteorwassers über die Strassenschulter erfolgt, ist bei Staatsstrassen das Tiefbauamt zuständig. Liegt die Strasse bzw. ein Strassenstück in einem Gebiet gemäss Art. 80 Abs. 2, ist das Amt für Umwelt zuständig.

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