Art. 80 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Bewilligungen durch den Kanton
Art. 80 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Bewilligungen durch den Kanton
1. Bei folgenden Vorhaben ist für die Bewilligung nach Art. 79 das Amt für Umwelt zuständig
a) öffentliche Abwasserreinigungsanlagen;
b) Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe mit abwasserproduzierenden Anlagen;
c) landwirtschaftliche Bauvorhaben;
d) Bohrungen und erhebliche Grabungen.
2. Das Amt für Umwelt ist im Weiteren zuständig für die Bewilligung von Bauten und Anlagen sowie von weiteren Arbeiten
a) in den besonders gefährdeten Bereichen (Gewässerschutzbereiche A_u und A_o, Zuströmbereiche Z_u und Z_o);
b) in den zur Ausscheidung vorgesehenen Grundwasserschutzzonen und -arealen;
c) in den rechtskräftig ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen und -arealen (Schutzzone S).
3. Kann bei Vorhaben in den Gebieten nach Abs. 2 lit. a) eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen werden, ist für die Bewilligung die Gemeinde zuständig. Einzelheiten regelt die Verordnung.