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Art. 8 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Gemeinden

1. Abschnitt: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - II. Allgemeine Zuständigkeiten
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Art. 8 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Gemeinden

1. Der Gemeinderat vollzieht die den Gemeinden übertragenen Aufgaben.

2. Die Gemeinden können Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz und den darauf abgestützten Verordnungen obliegen, sowie weitere Massnahmen auf dem Gebiete des Umwelt- und Gewässerschutzes gemeinsam erfüllen.

3. Vollzugsbestimmungen, Vereinbarungen sowie Statuten von Zweckverbänden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

4. Die Gemeinden kontrollieren auf Baustellen, ob die für die Bauphase geltenden Bestimmungen des Umwelt- und Gewässerschutzrechts eingehalten werden. Ausgenommen sind die Baustellen für Strassen- und Wasserbauvorhaben des Kantons, bei welchen die Kontrolle der für die Bauphase geltenden Bestimmungen Sache des Tiefbauamtes ist.

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