Art. 79 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Grundsatz
Art. 79 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Grundsatz
1. Für den Neu- und Umbau von Bauten und Anlagen ist eine Bewilligung im Sinne des Gewässerschutzgesetzes erforderlich. Eine solche ist auch erforderlich für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, sofern sie Auswirkungen auf Menge oder Zusammensetzung des Abwassers haben. Reine Unterhaltsmassnahmen an bestehenden Bauten und Anlagen bedürfen keiner gewässerschutzrechtlichen Bewilligung.
2. Die Gesuche werden unter Vorbehalt von Art. 80 und 81 durch die Gemeinden behandelt. Baubewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Liegenschaft abwassertechnisch saniert ist. Die abwassertechnische Sanierung einer Liegenschaft mittels Einzelreinigungsanlage oder Stapelung/Abfuhr des Abwassers bedarf der Zustimmung des Amtes für Umwelt.
3. Werden mit einer Bewilligung nach Abs. 1 und 2 Bedingungen und Auflagen verknüpft, kontrolliert deren Einhaltung, wer sie verfügt hat.