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Art. 76 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Tankkataster

3. Abschnitt: Gewässerschutz - IV. Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten
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Art. 76 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Tankkataster

1. Das Amt für Umwelt führt einen Kataster der bewilligungspflichtigen und der meldepflichtigen Lagerbehälter (Tankkataster).

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