814.0
UGsGLPEELPA
CH-AR
Art. 76 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Tankkataster
3. Abschnitt: Gewässerschutz - IV. Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten
Art. 76 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Tankkataster
1. Das Amt für Umwelt führt einen Kataster der bewilligungspflichtigen und der meldepflichtigen Lagerbehälter (Tankkataster).