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Art. 75 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Provisorische Grundwasserschutzzonen

3. Abschnitt: Gewässerschutz - III. Planerischer Schutz
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Art. 75 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Provisorische Grundwasserschutzzonen

1. Liegt ein Vorhaben, das nach Art. 79 ff. bewilligungspflichtig ist, in einem Gebiet, für welches die Grundwasserschutzzonen und -areale erst provisorisch ausgeschieden sind und kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Vorhaben dem Grundwasserschutz widerspricht, erlässt der Gemeinderat eine Planungszone gemäss Baugesetz.

2. Die zuständigen Stellen, in deren Interesse die provisorische Schutzzone ausgeschieden worden ist, prüfen, ob das Gebiet aus dem Schutz entlassen werden kann. Ist dies nicht möglich, so ist unverzüglich das für einen definitiven Schutz erforderliche Verfahren nach Art. 71 einzuleiten.

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