814.0
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CH-AR
Art. 74 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Kosten und Entschädigungen
3. Abschnitt: Gewässerschutz - III. Planerischer Schutz
Art. 74 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Kosten und Entschädigungen
1. Die aus der Ausscheidung erwachsenden Kosten und Entschädigungen trägt bei Grundwasserfassungen die Fassungseigentümerin oder der Fassungseigentümer resp. die oder der Nutzungsberechtigte, bei Grundwasserschutzarealen das Gemeinwesen, in dessen Interesse die Ausscheidung vorgenommen wurde. Es kann die Kosten und Entschädigungen auf spätere Inhaberinnen oder Inhaber von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen überwälzen.