814.0
UGsGLPEELPA
CH-AR
Art. 73 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Fristen
3. Abschnitt: Gewässerschutz - III. Planerischer Schutz
Art. 73 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Fristen
1. Für Quellen, Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, sind die Schutzzonen S bis spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes auszuscheiden.