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Art. 73 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Fristen

3. Abschnitt: Gewässerschutz - III. Planerischer Schutz
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Art. 73 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Fristen

1. Für Quellen, Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, sind die Schutzzonen S bis spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes auszuscheiden.

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