814.0
UGsGLPEELPA
CH-AR
Art. 72 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Änderung der Pläne
3. Abschnitt: Gewässerschutz - III. Planerischer Schutz
Art. 72 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Änderung der Pläne
1. Die Gewässerschutzkarte und die Schutzzonenpläne sind anzupassen, wenn die bisherige Abgrenzung der Bereiche und Zonen den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entspricht.
2. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann beim Departement Bau und Volkswirtschaft eine Überprüfung beantragen. Die erforderlichen Nachweise sind von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller beizubringen.
3. Die Änderung der Gewässerschutzkarte und der Schutzzonenpläne erfolgt im gleichen Verfahren wie deren Erstellung.