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Art. 71 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Grundwasserschutzzonen und -areale

3. Abschnitt: Gewässerschutz - III. Planerischer Schutz
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Art. 71 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Grundwasserschutzzonen und -areale

1. Für die im öffentlichen Interessen liegenden Grund- und Quellwasserfassungen sind die erforderlichen Schutzzonen und -areale (Schutzzonen S) auszuscheiden.

2. Die Fassungseigentümerinnen oder die Fassungseigentümer führen die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durch, erarbeiten die Schutzzonenreglemente, erwerben die erforderlichen dinglichen Rechte und kommen für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen auf.

3. Die Schutzzonenpläne und -reglemente werden von den von den Schutzzonen betroffenen Gemeinden während 30 Tagen aufgelegt. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu geben. Die betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer sind schriftlich zu benachrichtigen. Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen beim Departement Bau und Volkswirtschaft mit bestimmten Begehren und begründet eingereicht werden.

4. Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt die Schutzzonen S.

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