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Art. 70 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Gewässerschutzkarte

3. Abschnitt: Gewässerschutz - III. Planerischer Schutz
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Art. 70 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Gewässerschutzkarte

1. In der Gewässerschutzkarte werden die Gewässerschutzbereiche dargestellt sowie mindestens die provisorischen Grundwasserschutzzonen und, als Hinweis, die definitiven Grundwasserschutzzonen und -areale.

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