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CH-AR
Art. 7 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Amt für Umwelt
1. Abschnitt: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - II. Allgemeine Zuständigkeiten
Art. 7 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Amt für Umwelt
1. Der Regierungsrat bestellt ein Amt für Umwelt.
2. Es ist die kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 42 Umweltschutzgesetz, Art. 49 Gewässerschutzgesetz sowie Art. 12 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988. Das Amt ist ferner zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Schutz der Ressource Wasser.
3. Das Amt vollzieht das Gesetz und die darauf gestützten Verordnungen sowie die vom Bund den Kantonen übertragenen Umwelt- und Gewässerschutzaufgaben, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind.
4. Es berät Behörden, Betriebe sowie Private und empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.