Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814.0 UGsGLPEELPA CH-AR

Art. 7 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Amt für Umwelt

1. Abschnitt: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - II. Allgemeine Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Amt für Umwelt

1. Der Regierungsrat bestellt ein Amt für Umwelt.

2. Es ist die kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 42 Umweltschutzgesetz, Art. 49 Gewässerschutzgesetz sowie Art. 12 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988. Das Amt ist ferner zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Schutz der Ressource Wasser.

3. Das Amt vollzieht das Gesetz und die darauf gestützten Verordnungen sowie die vom Bund den Kantonen übertragenen Umwelt- und Gewässerschutzaufgaben, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind.

4. Es berät Behörden, Betriebe sowie Private und empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.

← Art. 6 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Zweck und Geltungsbereich Art. 8 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →