814.0
UGsGLPEELPA
CH-AR
Art. 69 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Gewässerschutzbereiche
3. Abschnitt: Gewässerschutz - III. Planerischer Schutz
Art. 69 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Gewässerschutzbereiche
1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft teilt nach Konsultation der Gemeinden das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein.
2. Die Gewässerschutzbereiche werden im kantonalen Richtplan dargestellt (Grundlagen).