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Art. 69 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Gewässerschutzbereiche

3. Abschnitt: Gewässerschutz - III. Planerischer Schutz
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Art. 69 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Gewässerschutzbereiche

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft teilt nach Konsultation der Gemeinden das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein.

2. Die Gewässerschutzbereiche werden im kantonalen Richtplan dargestellt (Grundlagen).

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