Art. 67 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Benützungsgebühren
Art. 67 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Benützungsgebühren
1. Zur Deckung der aus Betrieb, Unterhalt, Erneuerung, Kontrolle und Amortisation der öffentlichen Abwasseranlagen anfallenden Kosten erheben die Gemeinden oder Korporationen die folgenden wiederkehrenden Benützungsgebühren.
2. Die Gebühren für verschmutztes Abwasser werden grundsätzlich nach dem Wasserverbrauch und dem Verschmutzungsgrad bemessen. Wo dies nicht möglich ist, kann eine Pauschale erhoben werden. Zudem kann eine von diesen Bemessungskriterien unabhängige Grundgebühr erhoben werden, insbesondere zur Deckung der Kosten, die unabhängig von der Belastung der Abwasseranlagen anfallen.
3. Die Gebühren für Niederschlagswasser werden
a) nach der abflusswirksamen Fläche und der Art der Oberflächenbefestigung (Abflussbeiwert) oder
b) nach der zonengewichteten Grundstücksfläche