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Art. 66 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Anschlussgebühren

3. Abschnitt: Gewässerschutz - II. Finanzierung
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Art. 66 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Anschlussgebühren

1. Beim erstmaligen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und nach An-, Um- und Ausbauten, die sich auf das Abwasser auswirken, erheben die Gemeinden von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Anschlussgebühr.

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