814.0
UGsGLPEELPA
CH-AR
Art. 66 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Anschlussgebühren
3. Abschnitt: Gewässerschutz - II. Finanzierung
Art. 66 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Anschlussgebühren
1. Beim erstmaligen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und nach An-, Um- und Ausbauten, die sich auf das Abwasser auswirken, erheben die Gemeinden von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Anschlussgebühr.