814.0
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CH-AR
Art. 65 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Grundsätze
3. Abschnitt: Gewässerschutz - II. Finanzierung
Art. 65 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Grundsätze
1. Öffentliche Abwasseranlagen werden durch Beiträge und verursachergerechte Gebühren finanziert.
2. Zur Deckung der aus Planung, Erstellung, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen sowie der für Rückstellungen und Amortisation anfallenden Kosten erheben die Gemeinden oder Korporationen von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Anschlussgebühren sowie wiederkehrende Benützungsgebühren.