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Art. 64 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Abwasserreglemente

3. Abschnitt: Gewässerschutz - II. Finanzierung
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Art. 64 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Abwasserreglemente

1. Die Gemeinden oder Korporationen regeln Bau, Betrieb und Finanzierung öffentlicher Abwasseranlagen in einem Reglement.

2. Das Reglement bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

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