814.0
UGsGLPEELPA
CH-AR
Art. 64 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Abwasserreglemente
3. Abschnitt: Gewässerschutz - II. Finanzierung
Art. 64 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Abwasserreglemente
1. Die Gemeinden oder Korporationen regeln Bau, Betrieb und Finanzierung öffentlicher Abwasseranlagen in einem Reglement.
2. Das Reglement bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.