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Art. 62 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Düngen in der Land- und Forstwirtschaft

3. Abschnitt: Gewässerschutz - I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 62 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Düngen in der Land- und Forstwirtschaft

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft ist zuständig für

a) den Vollzug der Bestimmungen über die Düngerberatung;

b) die Überprüfung der Düngerbilanz

c) * die Ausnahmebewilligung der Anwendung von Düngern im Wald.

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