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Art. 61 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Landwirtschaftliche Verwertung von Abwässern

3. Abschnitt: Gewässerschutz - I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 61 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Landwirtschaftliche Verwertung von Abwässern

1. Das Amt für Umwelt beurteilt die Zulässigkeit der landwirtschaftlichen Verwertung häuslicher Abwässer.

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