814.0
UGsGLPEELPA
CH-AR
Art. 60 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Vorfluterkontrolle
3. Abschnitt: Gewässerschutz - I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 60 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Vorfluterkontrolle
1. Die Gemeinden überwachen nach den technischen Weisungen des Amtes für Umwelt die Auswirkungen der Abwasseranlagen auf den Vorfluter.