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Art. 60 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Vorfluterkontrolle

3. Abschnitt: Gewässerschutz - I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 60 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Vorfluterkontrolle

1. Die Gemeinden überwachen nach den technischen Weisungen des Amtes für Umwelt die Auswirkungen der Abwasseranlagen auf den Vorfluter.

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