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Art. 6 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Departement Bau und Volkswirtschaft

1. Abschnitt: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - II. Allgemeine Zuständigkeiten
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Art. 6 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Departement Bau und Volkswirtschaft

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft übt die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.

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