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Art. 59 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Abwasseranlagen

3. Abschnitt: Gewässerschutz - I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 59 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Abwasseranlagen

1. Bau, Betrieb und Unterhalt der im generellen Entwässerungsplan bezeichneten öffentlichen Abwasseranlagen obliegen den Gemeinden, soweit diese Aufgaben nicht mit Zustimmung des Gemeinderates von Körperschaften des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden.

2. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erstellen und unterhalten die übrigen Abwasseranlagen.

3. Das Amt für Umwelt ist zuständig für die Abwasser-Vorbehandlungsanlagen in Industrie und Gewerbebetrieben. Die Aufsicht über die übrigen privaten Abwasseranlagen obliegt den Gemeinden.

4. Die Gemeinden sind zuständig, den Anschluss von Liegenschaften an die Abwasseranlagen zu verfügen.

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