814.0
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CH-AR
Art. 58 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Entwässerungsplanung
3. Abschnitt: Gewässerschutz - I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 58 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Entwässerungsplanung
1. Die Gemeinden erarbeiten in Absprache mit dem Amt für Umwelt einen generellen Entwässerungsplan (GEP). Entwässerungskonzept und Massnahmenplan werden mit der Genehmigung durch den Regierungsrat behördenverbindlich. Der Plan ist nachzuführen, wenn die Verhältnisse es erfordern.
2. Der Regierungsrat erlässt einen regionalen Entwässerungsplan, wenn zur Gewährleistung eines sachgemässen Gewässerschutzes in einem begrenzten, hydrologisch zusammenhängenden Gebiet die Gewässerschutzmassnahmen der Gemeinden aufeinander abgestimmt werden müssen.