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Art. 57 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Begriffe[[1]](#articletitle_text_fn_477112_2_1_c)

3. Abschnitt: Gewässerschutz - I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 57 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Begriffe[[1]](#articletitle_text_fn_477112_2_1_c)

1. Als Abwasser gilt das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser (Fremdwasser) sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser (Meteorwasser).

2. Als verschmutztes Abwasser gilt Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann.

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