814.0
UGsGLPEELPA
CH-AR
Art. 56a Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer
2. Abschnitt: Umweltschutz - VIII. Umgang mit Organismen[[1]](#titletitle_text_fn_107532_2_1_c)
Art. 56a Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG
1. Das Amt für Umwelt ist Anlauf- und Koordinationsstelle für Fragen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Organismen.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und weitere Zuständigkeiten in der Verordnung.