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Art. 56a Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer

2. Abschnitt: Umweltschutz - VIII. Umgang mit Organismen[[1]](#titletitle_text_fn_107532_2_1_c)
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Art. 56a Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG

1. Das Amt für Umwelt ist Anlauf- und Koordinationsstelle für Fragen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Organismen.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und weitere Zuständigkeiten in der Verordnung.

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