814.0
UGsGLPEELPA
CH-AR
Art. 56 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer
2. Abschnitt: Umweltschutz - VII. Umweltverträglichkeitsprüfung: Verfahren und Prüfbehörde
Art. 56 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG
1. Soweit das Bundesrecht keine Vorschriften enthält, bezeichnet der Regierungsrat das Verfahren und die Prüfbehörde. Er legt auf dem Verordnungsweg Fristen für die Behandlung fest.