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Art. 56 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer

2. Abschnitt: Umweltschutz - VII. Umweltverträglichkeitsprüfung: Verfahren und Prüfbehörde
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Art. 56 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG

1. Soweit das Bundesrecht keine Vorschriften enthält, bezeichnet der Regierungsrat das Verfahren und die Prüfbehörde. Er legt auf dem Verordnungsweg Fristen für die Behandlung fest.

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