814.0
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CH-AR
Art. 55 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer
2. Abschnitt: Umweltschutz - VI. Gefährliche Güter: Beförderung
Art. 55 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG
1. Für den Vollzug der Verordnung über Gefahrengutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern ist das Amt für Umwelt zuständig.