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Art. 55 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer

2. Abschnitt: Umweltschutz - VI. Gefährliche Güter: Beförderung
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Art. 55 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG

1. Für den Vollzug der Verordnung über Gefahrengutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern ist das Amt für Umwelt zuständig.

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