814.0
UGsGLPEELPA
CH-AR
Art. 54 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer
2. Abschnitt: Umweltschutz - V. Umweltgefährdende Stoffe: Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft
Art. 54 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG
1. Für die Kontrolle und die Fachberatung betreffend der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft im Sinne der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig.