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Art. 54 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer

2. Abschnitt: Umweltschutz - V. Umweltgefährdende Stoffe: Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft
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Art. 54 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG

1. Für die Kontrolle und die Fachberatung betreffend der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft im Sinne der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig.

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