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Art. 53 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Bodenüberwachung

2. Abschnitt: Umweltschutz - IV. Bodenschutz
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Art. 53 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Bodenüberwachung

1. Das Amt für Umwelt überwacht die Bodenbelastung.

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