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Art. 52 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit

2. Abschnitt: Umweltschutz - IV. Bodenschutz
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Art. 52 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit

1. Der Regierungsrat trifft Massnahmen zum Schutz von Gebieten, in denen die Bodenfruchtbarkeit gefährdet ist.

2. Das flächenweise Abbrennen von Ernterückständen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie das Abbrennen von Hecken, Feldgehölzen und Böschungen ist verboten.

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