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Art. 51 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - b) Bauten und Anlagen an belasteten Standorten

2. Abschnitt: Umweltschutz - III. Abfälle
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Art. 51 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · b) Bauten und Anlagen an belasteten Standorten

1. Die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen sowie andere Eingriffe in Grundstücke, welche im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.

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