Art. 5 Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer - Regierungsrat
Art. 5 Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Regierungsrat
1. Die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Regierungsrat.
2. Er kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben vereinbaren.
3. Er kann Richtlinien erlassen.
4. Er kann im Rahmen seiner Finanzkompetenzen den Entscheid über die Gewährung von Kantonsbeiträgen nach diesem Gesetz an das Departement Bau und Volkswirtschaft delegieren.
5. Der Regierungsrat vereinbart mit dem Bund mehrjährige Programmvereinbarungen im Bereich von Lärm- und Schallschutzmassnahmen bei Sanierungen von Strassen. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten mehr als 1,2 Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich.
6. Er kann bei einer ausserordentlich hohen Luftbelastung zeitlich begrenzte Massnahmen anordnen.